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Änderung Anlage 1 EnergieStV vom 10.10.2009
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Anlage 1 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2009 geltenden Fassung | Anlage 1 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) | |
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt: Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis | Begünstigung | Voraussetzungen 1 | 2 | 3 | 4 1 | a) Flüssiggase | | 1.1 | a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' 1.2 | a) wie Nummer 1 b) Beförderer, Empfänger | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen 2 | a) Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung | | 2.1 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher - auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier -, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu fünf Liter oder fünf Kilogramm entfallen. 2.2 | a) wie Nummer 2 b) Verwender, Verteiler | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. 3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes | | |
(Text alte Fassung) 3.1 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern oder auf Seeschifffahrtsstraßen für seewärtige Ein- und Ausfahrten; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. | (Text neue Fassung) 3.1 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
3.2 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. der Ausnahme mit 3; Haupterwerbsfischer | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. 3.3 | a) wie Nummer 3 b) sowie Bundeswehr und in ausländische Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | 4 | a) Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes | 4.1 | a) wie Nummer 4 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind. 4.2 | a) wie Nummer 4 b) Luftrettungsdienste | Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung | 4.3 | a) wie Nummer 4 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | 5 | a) Gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 28 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes und Energieerzeugnisse der Position 2705 der KN b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.' | |
6 | a) Energieerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes b) Verwender, Verteiler | Verwendung und Verteilung zu steuerfreien Zecken nach § 29 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.' | 6 | (aufgehoben) | | |
7 | a) Heizöle der Position 2710 der KN b) Beförderer | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung 'Slop' im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können an die nach dem Abfallgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht der Ablieferung gleich. 8 | a) Kohle | | 8.1 | a) wie Nummer 8 b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' 8.2 | a) wie Nummer 8 b) Private Haushalte | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreie Kohle! Darf nur von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs verwendet werden!' 9 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas b) Verteiler, Verwender | Verwendung als Probe nach § 25 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes | 10 | a) alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 6 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen b) Verteiler, Verwender | Verbringen aus dem Steuergebiet | 11 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes b) Verteiler Verwender | Vernichtung; als Vernichtung gilt auch das Verbrennen von Energieerzeugnissen in Anlagen, die zur schadlosen Beseitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen Rückständen durch Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zugelassen sind | Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen bis 50 kg im einzelnen Fall nicht erforderlich. |
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