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Änderung § 3 EnergieStV vom 01.04.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 3 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk der Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. 2 Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen,

2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Zulassung erforderlich erscheinen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)