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Änderung § 30 EnergieStV vom 01.04.2010

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§ 30 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 30 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber


(Text neue Fassung)

§ 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments


vorherige Änderung

(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument mitzuführen. Für den Bezug der Energieerzeugnisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Energieerzeugnisse, die außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen werden, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. Der Empfänger. hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Zur Erledigung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschließend den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigungunverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit Satz 2 beizufügen.

(2) Werden Energieerzeugnisse häufig
und regelmäßig unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.



(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat.

(2) Um das elektronische
Verwaltungsdokuments zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) 1 Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. 2 Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums
und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3 Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Energieerzeugnissen
unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)