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Änderung § 45 EnergieStV vom 01.04.2010
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§ 45 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 45 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Text alte Fassung) § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs | (Text neue Fassung)§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat |
(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis Transitverkehr / Energieerzeugnis des freien Verkehrs' anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. | (1) 1 Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2 Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware befördert werden. 3 Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis 'Transit/Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs' anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. (2) 1 Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. 3 Der Beförderer hat während der Beförderung der Energieerzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. 4 Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. 5 Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. (3) 1 Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. 2 § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. |
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