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Änderung § 49a EnergieStV vom 30.09.2011

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§ 49a EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2011 geltenden Fassung
§ 49a EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen


vorherige Änderung

 


1 Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben. 2 Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)