Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36b EnergieStV vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36b EnergieStV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV am 1. August 2013 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 36b EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 36b EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763

(Textabschnitt unverändert)

§ 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse abweichend von § 30 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). 2 Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse abweichend von § 31 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). 2 Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) 1 Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Die zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. 4 Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder im Ausfalldokument zu unterrichten. 5 Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. 2 § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.