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Änderung Anlage 1 EnergieStV vom 01.08.2013
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Anlage 1 EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Anlage 1 EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis | |
(Text alte Fassung) Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt: | (Text neue Fassung) Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt: |
Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis | Begünstigung | Voraussetzungen 1 | a) Flüssiggase | | 1.1 | a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausge- nommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' 1.2 | a) wie Nummer 1 b) Beförderer, Empfänger | Beförderung | nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen 2 | a) Spezialbenzine der Unterposi- tionen 2710 11 21 und 2710 11 25 und entspre- chende Erzeugnisse der Un- terpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entspre- chende Erzeugnisse der Un- terpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analy- senbezeichnung | | | |
2.1 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Her- stellung von Zweitaktergemi- schen), Formenöl, Stanzöl, Scha- lungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö- sungs- und Korrosionsschutzmit- tel, Konservierungs- und Entkon- servierungsmittel, Reinigungsmit- tel, Bindemittel, Presswasserzu- satz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichma- cher - auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier -, Saturie- rungs- und Schaumdämpfungs- mittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünie- rungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' Bei Packungen für den Einzelver- kauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5l oder 5 kg entfallen. | 2.1 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Her- stellung von Zweitaktergemi- schen), Formenöl, Stanzöl, Scha- lungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö- sungs- und Korrosionsschutzmit- tel, Konservierungs- und Entkon- servierungsmittel, Reinigungsmit- tel, Bindemittel, Presswasserzu- satz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichma- cher - auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier -, Saturie- rungs- und Schaumdämpfungs- mittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünie- rungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für Einspritzpumpen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' Bei Packungen für den Einzelver- kauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5l oder 5 kg entfallen. |
2.2 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwe- cken, ausgenommen zur Herstel- lung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsübli- chen Behältern bis zu 220l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lie- ferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hin- weis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!' Bei Packungen für den Einzelver- kauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5l oder 5 kg entfallen. | |
3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 des Gesetzes; auch bei In- standhaltungen nach § 27 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge- setzes | 3.1 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3 | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. 3.2 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. 3.3 | a) wie Nummer 3 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | | 3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 des Gesetzes; auch bei In- standhaltungen nach § 27 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge- setzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes | 3.1 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3 | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. 3.2 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. 3.3 | a) wie Nummer 3 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | |
4 | a) Flugbenzin und Flugturbinen- kraftstoff nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instand- haltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes | 4.1 | a) wie Nummer 4 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest ver- bunden sind. 4.2 | a) wie Nummer 4 b) Luftrettungsdienste | Verwendung für Primär- und Se- kundäreinsätze der Luftrettung | 4.3 | a) wie Nummer 4 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | 5 | a) gasförmige Kohlenwasser- stoffe nach § 28 Satz 1 Num- mer 1 des Gesetzes und Ener- gieerzeugnisse der Position 2705 der KN b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwen- det werden, es sei denn, eine sol- che Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsver- ordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Fol- gen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.' 6 | a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes | 7 | a) Heizöle der Position 2710 der KN b) Beförderer | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Be- zeichnung 'Slop' im Schiffsbe- darfsbuch aufzuführen. Sie kön- nen bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigten oder zugelas- senen Sammelstellen oder Abfall- entsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheini- gung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwal- tung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuer- gebiet steht dem Abliefern gleich. 8 | a) Kohle b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: 'Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe ver- wendet werden!' 9 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Geset- zes, ausgenommen Erdgas b) Verteiler, Verwender | Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes | 10 | a) alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder ver- wendet werden dürfen b) Verteiler, Verwender | Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet | 11 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender | thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2 | |
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