Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 105 EnergieStV vom 18.05.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EnSTransVEV am 18. Mai 2016 und Änderungshistorie der EnergieStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 105 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2016 geltenden Fassung
§ 105 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte


(Text neue Fassung)

§ 105 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbefreiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieerzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und die §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt kann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerentlastung gewähren.



 

Anzeige