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Änderung Anlage 1 EnergieStV vom 01.01.2018

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Anlage 1 EnergieStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
Anlage 1 EnergieStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis


Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:


Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses
b) Personenkreis | Begünstigung | Voraussetzungen

1 | a) Flüssiggase | |

1.1 | a) Flüssiggase der Unterposition
2711 14 00 der Kombinierten
Nomenklatur (KN)
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 25
Absatz 1 des Gesetzes, ausge-
nommen zur Herstellung von
Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!'

1.2 | a) wie Nummer 1
b) Beförderer, Empfänger | Beförderung | nicht entleerbare Restmengen in
Druckbehältern von Tankwagen,
Kesselwagen und Schiffen

2 | a) Spezialbenzine der Unterposi-
tionen 2710 11 21 und
2710 11 25 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; mittelschwere Öle der
Position 2710 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; Gasöle der Position 2710
der KN; Energieerzeugnisse
der Unterpositionen 2901 10
und 2902 20 bis 2902 44 der
KN; Energieerzeugnisse mit
Pharmakopoe- oder Analy-
senbezeichnung | |

2.1 | a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach
§ 25 Absatz 1 des Gesetzes als
Schmierstoffe (auch zur Her-
stellung von Zweitaktergemi-
schen), Formenöl, Stanzöl, Scha-
lungs- und Entschalungsöl,
Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö-
sungs- und Korrosionsschutzmit-
tel, Konservierungs- und Entkon-
servierungsmittel, Reinigungsmit-
tel, Bindemittel, Presswasserzu-
satz, Imprägniermittel, Isolieröl
und -mittel, Fußboden-, Leder-
und Hufpflegemittel, Weichma-
cher - auch zur Plastifizierung
der Beschichtungsmassen von
Farbschichtenpapier -, Saturie-
rungs- und Schaumdämpfungs-
mittel, Schädlingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutzmittel oder
Trägerstoffe dafür, Vergüteöl,
Materialbearbeitungsöl, Brünie-
rungsöl, Wärmeübertragungsöl
und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl,
Dichtungsschmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und Batschöl,
Textil- und Lederhilfsmittel,
Prüföl für Einspritzpumpen | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!'
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5l oder
5 kg entfallen.

2.2 | a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu
anderen als den in Nummer 2.1
genannten, nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes steuerfreien Zwe-
cken, ausgenommen zur Herstel-
lung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu
250 ccm; andere in handelsübli-
chen Behältern bis zu 220l
Nenninhalt. Jeder Lieferer hat
die in die Hand des Empfängers
übergehenden Rechnungen, Lie-
ferscheine, Lieferverträge oder
dergleichen mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!'
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5l oder
5 kg entfallen.

3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27
Absatz 1 des Gesetzes und
verflüssigtes Erdgas der
Unterposition 2711 11 der
KN | Verwendung für die Schifffahrt
nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes; auch bei In-
standhaltungen nach § 27 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
setzes; jeweils auch in
Verbindung mit § 44 Absatz 2b
des Gesetzes |

3.1 | a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 3 | Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen ausschließlich zu den in
Nummer 3 genannten Zwecken
auf Meeresgewässern; ausge-
nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN und
Wasserfahrzeuge der Position
8905 der KN, auf denen die in
§ 60 Absatz 1 Nummer 2
genannten Arbeitsmaschinen
betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden sind.

3.2 | a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 3; mit Ausnahme der
Haupterwerbsfischer | Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen ausschließlich zu den in
Nummer 3 genannten Zwecken
auf Binnengewässern; ausge-
nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN und
Wasserfahrzeuge der Position
8905 der KN, auf denen die
in § 60 Absatz 1 Nummer 2
genannten Arbeitsmaschinen
betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden sind.

3.3 | a) wie Nummer 3
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt,
ausschließlich für dienstliche
Zwecke, ausgenommen sind
Wasserfahrzeuge der Position
8905 der KN, auf denen die in
§ 60 Absatz 1 Nummer 2
genannten Arbeitsmaschinen
betrieben werden |

4 | a) Flugbenzin und Flugturbinen-
kraftstoff nach § 27 Absatz 2
des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt
nach § 27 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes, auch bei Instand-
haltungen nach § 27 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes |

4.1 | a) wie Nummer 4
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen
mit einem Höchstgewicht von
mehr als 12 t, ausschließlich zu
den in Nummer 4 genannten
Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Luftfahrzeug fest ver-
bunden sind.

4.2 | a) wie Nummer 4
b) Luftrettungsdienste | Verwendung für Primär- und Se-
kundäreinsätze der Luftrettung |

4.3 | a) wie Nummer 4
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische Behörden | Verwendung für die Luftfahrt,
ausschließlich für dienstliche
Zwecke |

(Text alte Fassung)

5 | a) gasförmige Kohlenwasser-
stoffe
nach § 28 Satz 1 Num-
mer 1
des Gesetzes und Ener-
gieerzeugnisse der Position
2705 der KN

b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 28
des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwen-
det werden, es sei denn, eine sol-
che Verwendung ist nach dem
Energiesteuergesetz oder der
Energiesteuer-Durchführungsver-
ordnung zulässig. Jede andere
Verwendung als Kraftstoff hat
steuer- und strafrechtliche Fol-
gen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt.'

(Text neue Fassung)

5 | a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 28
des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwen-
det werden, es sei denn, eine sol-
che Verwendung ist nach dem
Energiesteuergesetz oder der
Energiesteuer-Durchführungsver-
ordnung zulässig. Jede andere
Verwendung als Kraftstoff hat
steuer- und strafrechtliche Fol-
gen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt.'

6 | a) Erdgas, das beim Kohleabbau
aufgefangen wird
b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken nach § 44 Absatz 2a des
Gesetzes |

7 | a) Heizöle der Position 2710 der
KN
b) Beförderer | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen
(sog. Slops) in Tankschiffen. Die
Restmengen sind unter der Be-
zeichnung 'Slop' im Schiffsbe-
darfsbuch aufzuführen. Sie kön-
nen bei den nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz
genehmigten oder zugelas-
senen Sammelstellen oder Abfall-
entsorgungsanlagen abgeliefert
werden. Die Empfangsbescheini-
gung ist dem Schiffsbedarfsbuch
beizufügen. Die Unterlagen sind
den Bediensteten der Zollverwal-
tung auf Verlangen vorzulegen.
Das Verbringen aus dem Steuer-
gebiet steht dem Abliefern gleich.

8 | a) Kohle
b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
'Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
Kraft- oder Heizstoff oder zur
Herstellung solcher Stoffe ver-
wendet werden!'

9 | a) alle Energieerzeugnisse nach
§ 1 Absatz 2 und 3 des Geset-
zes, ausgenommen Erdgas
b) Verteiler, Verwender | Verwendung als Probe nach § 25
Absatz 2 oder § 37 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes |

10 | a) alle Energieerzeugnisse, die
nach den Nummern 1 bis 5
im Rahmen einer allgemeinen
Erlaubnis verteilt oder ver-
wendet werden dürfen
b) Verteiler, Verwender | Ausfuhr und Verbringen aus dem
Steuergebiet |

11 | a) alle Energieerzeugnisse nach
§ 4 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender | thermische Vernichtung im Sinn
des § 1b Absatz 2 |