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§ 24 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 9 des Gesetzes
§ 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
(1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.
(2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3262 m.W.v. 1. April 2010
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