Wird aus leitungsgebunden nicht Erdgas einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
- 1.
- die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt,
- 2.
- § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt.