(1) Als andere Waren im Sinn des
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten nicht:
- 1.
- Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- 1andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben. 2Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt
- a)
- monatlich je Verbrennungslinie oder
- b)
- bezogen auf einzelne oder mehrere Abfalllieferungen, wenn der Heizwert durch repräsentative Referenzanalysen nachgewiesen ist, und
- 4.
- 1gasförmige Abfälle der Positionen 3824 und 3825 der Kombinierten Nomenklatur, die
- a)
- im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben und
- b)
- nach umweltrechtlichen Vorschriften behandelt werden müssen.
2Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt monatlich
- a)
- je Verbrennungslinie oder
- b)
- rechnerisch auf der Grundlage von Analysen repräsentativer, durch mengenproportionale Probeentnahme gewonnener Sammelproben.
(2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen zum Verheizen im Sinn des
§ 1a Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet werden.
(3) Im Sinn des
§ 1a Satz 1 Nummer 14 des Gesetzes gelten nur solche gasförmigen Energieerzeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken stammen.
(4)
1Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des
§ 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes gelten Energieerzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt werden können.
2Andere vergleichbare Abfälle nach
§ 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes sind auch Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alkoholrektifikation, die zu den in
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.
(5) Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) im Sinn der
§§ 3 und
53 bis 53a des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare mechanische oder elektrische Energie und nutzbare Wärme innerhalb eines thermodynamischen Prozesses.
Energieerzeugnisse nach §
2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes werden bei einem Schwefelgehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm abweichend von §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes ausschließlich nach dem Steuersatz des §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert.