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Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStRegDV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); Geltung ab 04.08.2006
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Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

-
des § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe e des Energiesteuergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

-
des § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 des Energiesteuergesetzes sowie

-
des § 11 Nr. 3, 5, 7, 8, 10 und 11 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), der durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden ist:


Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 4. August 2006 EnergieStV



Artikel 2 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. August 2006 StromStV § 1, § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12a (neu), § 16, § 17a (neu)

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4602), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Zu § 9 des Gesetzes" wird durch die Angabe „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„Zu § 9a des Gesetzes".

d)
Nach der Angabe „Zu § 9a des Gesetzes" wird die Angabe „§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren" eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils wie folgt gefasst:

„Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. Wer Strom leistet, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen" durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen" ersetzt.

4.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind."

5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Mengenermittlung

Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist."

6.
Die Angabe vor § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes".

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen" durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen" ersetzt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mehr" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wird die Erlaubnis nach Absatz 2 widerrufen, gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die Beschreibung dem Hauptzollamt nach § 11 Abs. 4 vorzulegen war, auf Grund der Erlaubnis steuerbegünstigt entnommen wurde, als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes). Abweichend von § 8 Abs. 9 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer."

9.
§ 10 wird aufgehoben.

10.
§ 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben.

11.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung

Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes."

12.
In § 16 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 10 des Gesetzes" durch die Angabe „die §§ 9a und 10 des Gesetzes" ersetzt.

13.
Nach § 17 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 9a des Gesetzes".

14.
Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 9a des Gesetzes" wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren

(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor,

2.
bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.

Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen."


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. August 2006.