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Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften (4. DüMiRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 und § 6 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2006 DüngMProbV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, Anlage (neu)

Die Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506), wird wie folgt geändert:

1.
Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung".

2.
In § 1 werden nach dem Wort „Düngemitteln" die Wörter „, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „eines Düngemittels" durch die Wörter „eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „mit gleicher Zusammensetzung wie diese" gestrichen.

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Probennahmegeräte

(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„1
Art und Umfang der Partie
2
Probenzahl
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg
oder 100 Liter:
Mindestzahl der Einzelproben:
a) bis 2,5t oder bis 2,5 m³ 7
b) über 2,5t bis 80t oder
über 2,5 m³ bis 80 m³
die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder m³, aufgerundet auf ganze Zahlen
c) über 80t oder über 80 m³ 40
Verpackt:Mindestzahl der zu beprobenden Packungen:
a) Packungen bis 1 kg oder 1l Inhalt 4
b) Packungen über 1 kg oder 1l Inhalt:  
- bis 4 Packungen alle
- 5 bis 16 Packungen 4
- 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen
- über 400 Packungen 20".


 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Düngemitteln" durch das Wort „Stoffen" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

1.
bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

2.
bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

3.
bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

1.
bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

a)
vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

b)
im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

2.
bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht unterschreiten."

7.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Menge einer Endprobe darf

1.
500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2.
bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten."

8.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Entnahme und Bildung der Proben

(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

1.
die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,

2.
das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

3.
bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,

4.
bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,

5.
bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.

(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.

(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.

(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf

1.
zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2.
bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten.

(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Überwachungsbehörde" die Wörter „und Name des Probenehmers" angefügt.

bb)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4.
bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes,

5.
bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,".

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „des Düngemittels" durch die Wörter „des Stoffes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen" angefügt.

11.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Analysemethoden

(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.

(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,

1.
für die Untersuchung von Düngemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und

2.
für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000,

jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind

1.
solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,

2.
solche des Deutschen Instituts für Normung, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls

3.
andere wissenschaftlich anerkannte Methoden

anzuwenden.

(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben."

12.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung

BezeichnungTitel
DIN EN 12048 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 ± 2)°C (ISO 8190: 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048: 1996
DIN EN 12049 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189: 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049: 1996
DIN EN 13366 Düngemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen - Deutsche Fassung EN 13366: 2001
DIN EN 13368-1 Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA - Deutsche Fassung EN 13368-1: 2001
DIN EN 13368-2 Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA - Deutsche Fassung EN 13368-2: 2001
DIN EN 13466-1 Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1: 2001
DIN EN 13466-2 Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2: 2001
DIN EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651: 2001
DIN EN 13652 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652: 2001
DIN EN 13654-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff - Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1: 2001


 
Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin."


Artikel 2 Änderung der Düngemittelverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. August 2006 DüMV § 10

In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch die Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, wird die Angabe „4. Dezember 2006" durch die Angabe „4. Dezember 2007" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Düngeverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. August 2006 DüV § 8

In § 8 Abs. 5 Satz 1 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33) wird die Angabe „4. Dezember 2006" durch die Angabe „4. Dezember 2007" ersetzt.


Artikel 4 Neubekanntmachung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. August 2006.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.