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Änderung § 53 TAppV vom 30.12.2016
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§ 53 TAppV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 53 TAppV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3341 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Querschnittsunterricht | |
(Text alte Fassung) 1 In dem Querschnittsunterricht sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. 2 Dabei sind insbesondere Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Reproduktionsmedizin, der Bestandsbetreuung und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Ethologie, der topographischen Anatomie, der Epidemiologie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung fächerübergreifend darzustellen. 3 Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. 4 Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin und anderer Fächer unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, der Rückstandsproblematik und der Umweltkontaminanten sowie der Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene insbesondere auf den Gebieten der Risikobewertung, Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit der von Tieren gewonnenen Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion fächerübergreifend darzustellen. 5 Auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten von Tieren und die Folgen ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen und auf die Umwelt sind zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) 1 In dem Querschnittsunterricht sind die Studierenden auf der Grundlage der während des vorhergegangenen und parallel weitergeführten Studiums erworbenen Kenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben bei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztieren heranzuführen. 2 Dabei sind insbesondere Lehrinhalte der Inneren Medizin, der Reproduktionsmedizin, der Bestandsbetreuung und der Chirurgie unter Beteiligung der pathologischen Anatomie, der klinischen Pharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der Tierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tierschutzes und der Ethologie, der topographischen Anatomie, der Epidemiologie, der Infektionskrankheiten und der Tierseuchenbekämpfung einschließlich der vorbeugenden Möglichkeiten zur Verhütung von Tierseuchen fächerübergreifend darzustellen. 3 Die Studierenden sollen dabei Gelegenheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von Krankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und zu bearbeiten. 4 Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen Veterinärmedizin und anderer Fächer unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, der Rückstandsproblematik und der Umweltkontaminanten sowie der Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene insbesondere auf den Gebieten der Risikobewertung, Qualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit der von Tieren gewonnenen Lebensmittel auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion fächerübergreifend darzustellen. 5 Auch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten von Tieren und die Folgen ihrer Therapie auf die Gesundheit des Menschen und auf die Umwelt sind zu berücksichtigen. 6 Den Studierenden sollen auch Kenntnisse über die Möglichkeiten zur schmerzlosen Tötung von Tieren vermittelt werden. |
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