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Unterabschnitt 4 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 3 Der praktische Studienteil
Unterabschnitt 4 Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer
§ 61 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.
§ 62 Inhalt der Ausbildung
§ 62 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. 2Die Studierenden sollen umfassend in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden. 3Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwaltungskunde erlangen.
(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.
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