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§ 1 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 1 Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
(1) 1Beim Bundesministerium der Justiz wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. 2Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.
(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit sowie die Darstellung der sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen.
(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Nationalen Normenkontrollrates.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates G. v. 19. Juni 2022 BGBl. I S. 920 m.W.v. 23. Juni 2022
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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.06.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 19.06.2022 BGBl. I S. 920 |
aktuell vorher | 22.03.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420 |
aktuell | vor 22.03.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NKRG Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates (vom 23.06.2022)
... Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der folgenden ... Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwieweit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden statt des Wortes ... Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Artikel 1 2. NKRGÄndG
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt" durch die Wörter „Bundesministerium der ... Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwieweit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung ...
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