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§ 3 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 3 Zusammensetzung und Organisation des Nationalen Normenkontrollrates
(1) 1Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mitgliedern. 2Der Bundesminister der Justiz schlägt sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung dem Bundespräsidenten vor. 3Dieser beruft die Vorgeschlagenen für eine Amtszeit von fünf Jahren. 4Eine erneute Berufung ist zulässig. 5Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen. 6Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. 7Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder sollen Erfahrungen in legislativen Angelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben und über Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen.
(3) 1Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundesbehörde noch einer Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. 2Ausnahmen sind für Hochschullehrer zulässig. 3Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Verhältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates gehabt haben; jedoch steht eine Stellung in einer gesetzgebenden Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer solchen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationalen Normenkontrollrat nicht entgegen.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz bestimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führende Mitglied. 2Eine erneute Bestimmung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt.
(6) 1Der Nationale Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Beanstandung des überprüften Gesetzentwurfs. 3Ein Sondervotum ist nicht zulässig.
(7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollrates regelt eine vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien gebilligte Geschäftsordnung.
(8) Die Rechtsaufsicht führt das Bundesministerium der Justiz.
(9) 1Beim Bundesministerium der Justiz wird ein Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates eingerichtet. 2Der Leiter des Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des Nationalen Normenkontrollrates teil. 3Der Leiter des Sekretariats unterliegt allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates. 4Die Mitarbeiter des Sekretariats unterliegen allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates und des Leiters des Sekretariats. 5Die Angehörigen des Sekretariats dürfen weder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der Länder betraut sein.
(10) 1Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2Diese werden vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgesetzt.
(11) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates und die Angehörigen des Sekretariats sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Nationalen Normenkontrollrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.
(12) 1Die Kosten des Nationalen Normenkontrollrates trägt der Bund. 2Dem Nationalen Normenkontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die Stelle des Leiters des Sekretariats ist im Einvernehmen mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu besetzen. 4Die Stellen der Mitarbeiter des Sekretariats sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates zu besetzen. 5Die Angehörigen des Sekretariats können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates G. v. 19. Juni 2022 BGBl. I S. 920 m.W.v. 23. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 3 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.06.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 19.06.2022 BGBl. I S. 920 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 8 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 22.03.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420 |
aktuell | vor 22.03.2011 | Urfassung |
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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 8 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... In § 3 Absatz 10 Satz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... Absatz 2 wird Absatz 3. e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Artikel 1 2. NKRGÄndG
... durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...
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