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§ 6 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates
(1) 1Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. 2Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.
(2) 1Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. 2Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.
(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates G. v. 19. Juni 2022 BGBl. I S. 920 m.W.v. 23. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.06.2022 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 19.06.2022 BGBl. I S. 920 |
aktuell vorher | 22.03.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420 |
aktuell | vor 22.03.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NKRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... „anlegt" durch die Wörter „angelegt hat" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ... bei der Zuleitung an den Bundesrat" eingefügt. b) § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Artikel 1 2. NKRGÄndG
... b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 4. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundeskanzler" durch die Wörter „der ...
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