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§ 7 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 7 Pflichten der Bundesregierung



Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über

1.
den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen bestehender Zielvorgaben,

2.
die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes,

3.
die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den einzelnen Ministerien und

4.
die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung.





 

Frühere Fassungen von § 7 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Pflichten der Bundesregierung Die ... zur Verfügung." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Pflichten der Bundesregierung Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag ... und Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung." 8. Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt: „§ 8 Aufgaben des Statistischen ...