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§ 9 - Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1866 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 1103-8 Bundesregierung
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§ 9 Übergangsvorschrift



§ 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 9 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.06.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 920
aktuell vorher 22.03.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
vom 16.03.2011 BGBl. I S. 420
aktuellvor 22.03.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
Artikel 1 NKRGÄndG Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
... im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind." 9. Der bisherige § 8 wird § 9 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920
Artikel 1 2. NKRGÄndG
... Bundeskanzler" durch die Wörter „der Bundesregierung" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift § 4 ... Bundesregierung" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Übergangsvorschrift § 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 ...