Tools:
Update via:
Änderung § 1 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 22.03.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. NKRGÄndG am 22. März 2011 und Änderungshistorie des NKRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 920 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. (2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung dabei zu unterstützen, die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten durch Anwendung, Beobachtung und Fortentwicklung einer standardisierten Bürokratiekostenmessung auf Grundlage des Standardkosten-Modells zu reduzieren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beim Bundesministerium der Justiz wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. 2 Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. (2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen. (3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit sowie die Darstellung der sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen. (4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Nationalen Normenkontrollrates. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7321/al0-27334.htm