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Änderung § 6 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 22.03.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates


(Text alte Fassung)

(1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Bundesministerien gegenüber dem federführenden Bundesminister nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beigefügt.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler. Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht dem federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages zur Beratung zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. 2 Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.

(2) 1 Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler. 2 Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)