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Änderung § 7 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 22.03.2011
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2011 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Pflichten der Bundesregierung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag jährlich einen Bericht über 1. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur standardisierten Bürokratiekostenmessung, 2. den Stand des Bürokratiekostenabbaus in den einzelnen Ministerien und die aktuelle Prognose, ob die von der Bundesregierung in einem Beschluss festgelegten Ziele der Bürokratiekostenmessung innerhalb des angegebenen Zeitraums erreicht werden. | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über 1. den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen bestehender Zielvorgaben, 2. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes, 3. die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den einzelnen Ministerien und 4. die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung. |
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