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§ 6 - Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG)

Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897, 1904 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich



Dieses Gesetz dient dem Schutz von

1.
Soldatinnen und Soldaten,

2.
Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.



 

Zitierungen von § 6 SoldGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SoldGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SoldGG Begriffsbestimmungen
... 3 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine der in § 6 genannten Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt oder ...
§ 7 SoldGG Benachteiligungsverbot
... Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ...
§ 10 SoldGG Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn
... Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. (4) Werden in § 6 genannte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 ...
§ 11 SoldGG Beschwerderecht
... sich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung. (2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich wegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten ...
§ 12 SoldGG Entschädigung und Schadensersatz
... hat. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die ... in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (4) Im Übrigen bleiben ...
§ 13 SoldGG Maßregelungsverbot
... Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der ... Weisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) ... Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die ...
§ 16 SoldGG Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
... nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen der in § 6 genannten Personen im Rahmen einer Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 oder 2 wahrnehmen. Die ... und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände der in § 6 genannten Personen in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der ... ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten der in § 6 genannten Personen gestattet. (4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von ...