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§ 6 - Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG)
Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897, 1904 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert
Dieses Gesetz dient dem Schutz von
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten,
- 2.
- Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.
Zitierungen von § 6 SoldGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SoldGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SoldGG Begriffsbestimmungen
... 3 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine der in § 6 genannten Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt oder ...
§ 7 SoldGG Benachteiligungsverbot
... Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ...
§ 10 SoldGG Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn
... Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. (4) Werden in § 6 genannte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 ...
§ 11 SoldGG Beschwerderecht
... sich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung. (2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich wegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten ...
§ 12 SoldGG Entschädigung und Schadensersatz
... hat. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die ... in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. (4) Im Übrigen bleiben ...
§ 13 SoldGG Maßregelungsverbot
... Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der ... Weisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) ... Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die ...
§ 16 SoldGG Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
... nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen der in § 6 genannten Personen im Rahmen einer Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 oder 2 wahrnehmen. Die ... und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände der in § 6 genannten Personen in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der ... ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten der in § 6 genannten Personen gestattet. (4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von ...
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