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§ 8 - Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG)
Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897, 1904 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Zitierungen von § 8 SoldGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SoldGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SoldGG Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
... 1 Abs. 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung aufalle diese Gründe erstreckt, ...
§ 5 SoldGG Positive Maßnahmen
... des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene ...
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