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§ 15 - Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG)
Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897, 1904 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 15 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze G. v. 2. Dezember 2006 BGBl. I S. 2742 m.W.v. 12. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 15 SoldGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2006 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 SoldGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SoldGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SoldGG Maßregelungsverbot
... werden, die diese Personen berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 15 gilt entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 8 BetrAVGuaÄndG Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen
... vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1904) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1" ...
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