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Änderung § 15 SoldGG vom 12.12.2006
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§ 15 SoldGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 15 SoldGG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Beweislast | |
(Text alte Fassung) Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. | (Text neue Fassung) Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. |
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