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Änderung § 8 BKrFQG vom 08.09.2015
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§ 8 BKrFQG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 BKrFQG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 478 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über |
1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen; 2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern; 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung; 4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden ausgestellt werden. (2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. |
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