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Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1.
deutsche Staatsangehörige sind,

2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3.
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1.
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2.
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4.
Kraftfahrzeugen, die

a)
zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b)
in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6.
Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7.
Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.




§ 2 Mindestalter, Qualifikation



(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf

1.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder

b)
das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;

2.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(2) Fahrten im Personenverkehr darf

1.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder

b)
das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt,

sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;

2.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder

b)
das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;

3.
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a)
das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder

b)
das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt, oder

c)
das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.

(6) 1Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.




§ 3 Besitzstand



1§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1.
eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;

2.
eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

2Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die

1.
eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder

2.
eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009

besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.




§ 4 Erwerb der Grundqualifikation



(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1.
erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder

2.
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.




§ 5 Weiterbildung



(1) 1Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen

1.
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;

2.
zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nr. 1;

3.
zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 2.

2Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. 3Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit

1.
im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;

2.
im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;

3.
im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.

4Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. 5Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(2) 1Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind. 2Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.




§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort



Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

1.
die Grundqualifikation im Inland erwerben,

2.
die Weiterbildung abschließen

a)
im Inland,

b)
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder

c)
in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.




§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten



(1) 1Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

1.
Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,

2.
Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,

3.
Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen durchführen,

4.
Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,

5.
die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

2Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1 anerkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nicht anbieten oder durchführen.

(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn

1.
sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

2.
sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,

3.
geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,

4.
eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und

5.
keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

(3) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform.

(4) 1Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz entsprechenden Unterrichtsräumen durchführen. 2Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie deren Lehrpersonal dürfen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer Betriebsstätte durchführen. 3Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dürfen Unterricht nur in den in der staatlichen Anerkennung aufgeführten Unterrichtsräumen durchführen.




§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der Anerkennung



(1) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann die Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde untersagt werden, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 8 verstoßen wurde.

(2) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt durch eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, obwohl

1.
der Unterricht nicht in der Form oder in dem Umfang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebescheinigung angegeben, oder

2.
der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht teilgenommen hat, wie in der Bescheinigung angegeben.

(3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten an die Stelle der Untersagung der Widerruf der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt.

(4) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz untersagen, wenn Unterrichtsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes angeboten oder durchgeführt werden, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.

(6) In Fällen der Absätze 1 bis 3 und 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.




§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten



(1) 1Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.

(2) 1Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stellen. 2Für diese gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Stellt die nach Satz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 8 zuwidergehandelt wurde, übermittelt sie derartige Feststellungen unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(3) 1Die für die Überwachung zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 2Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. 3Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. 4Die in Satz 2 genannte Frist kann von der für die Überwachung zuständigen Stelle auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. 5Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 folgende Angaben der für die Überwachung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1.
die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,

2.
das Datum,

3.
den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,

4.
den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und

5.
den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

6Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die Überwachung zuständigen Stelle und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.




§ 8 Rechtsverordnungen



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

1.
die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über

a)
die Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von Unterricht und Prüfungen und Anforderungen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

b)
die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;

2.
die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;

3.
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung;

4.
die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden ausgestellt werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,

2.
in Deutschland beschäftigt sind und

3.
in Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren

(Grenzgänger) sind, abweichend von den bundesrechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) vorzusehen und die zur Ausstellung dieses Nachweises erforderlichen Vorschriften, auch zum Verfahren, zu erlassen. 2Ein auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis steht einem Nachweis nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleich. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.




§ 9 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt oder

2.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Unterricht anbietet oder durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt durchführt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder

b)
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.




§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.




§ 11 Übergangsvorschriften



§ 7a Absatz 2, 3 und 5 ist erst ab dem 1. April 2017 anzuwenden.