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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.12.2020 aufgehoben
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§ 10 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes G. v. 13. Dezember 2016 BGBl. I S. 2861 m.W.v. 17. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 10 BKrFQG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 13.12.2016 BGBl. I S. 2861 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
Artikel 1 2. BKrFQGÄndG
... das Bundesamt für Güterverkehr." 9. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt: „§ 10 Verkündung von ... 9. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt: „§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen können abweichend von ...
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