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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.12.2020 aufgehoben
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§ 6 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
- 1.
- die Grundqualifikation im Inland erwerben,
- 2.
- die Weiterbildung abschließen
- a)
- im Inland,
- b)
- in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
- c)
- in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes G. v. 13. Dezember 2016 BGBl. I S. 2861 m.W.v. 17. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 6 BKrFQG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 13.12.2016 BGBl. I S. 2861 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
Artikel 1 2. BKrFQGÄndG
... 1 werden die Wörter „zu gewerblichen Zwecken" gestrichen. 4. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Weiterbildung abschließen ...
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