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Änderung § 7b BKrFQG vom 17.12.2016
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§ 7b BKrFQG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung | § 7b BKrFQG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten |
(1) 1 Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2 Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3 Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. (2) 1 Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stellen. 2 Für diese gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 3 Stellt die nach Satz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 8 zuwidergehandelt wurde, übermittelt sie derartige Feststellungen unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (3) 1 Die für die Überwachung zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 2 Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. 3 Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. 4 Die in Satz 2 genannte Frist kann von der für die Überwachung zuständigen Stelle auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. 5 Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 folgende Angaben der für die Überwachung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll, 2. das Datum, 3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten, 4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter. 6 Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die Überwachung zuständigen Stelle und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen. |
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