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Änderung § 8 BKrFQG vom 17.12.2016

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§ 8 BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
§ 8 BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.12.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;

(Text neue Fassung)

1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über

a) die
Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von Unterricht und Prüfungen und Anforderungen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

b)
die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;

2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;

3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung;

4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden ausgestellt werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

vorherige Änderung

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.



(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die

1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,

2. in Deutschland beschäftigt sind und

3. in Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren

(Grenzgänger) sind, abweichend von den bundesrechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) vorzusehen und die zur Ausstellung dieses Nachweises erforderlichen Vorschriften, auch zum Verfahren, zu erlassen. 2 Ein auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis steht einem Nachweis nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleich. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.12.2020)