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Änderung § 4 WpHMV vom 01.01.2008
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§ 4 WpHMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 4 WpHMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Datum und Uhrzeit | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung ist anzugeben (Feld-Nr.: 13). (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14); ist eine Angabe der Sekunden nicht möglich, so hat die Sekundenangabe mit "00" zu erfolgen. Eine Uhrzeit, die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssystem generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben werden, wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht. (3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das Datum oder die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die jeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen. | (Text neue Fassung) (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist anzugeben (Feld-Nr. 13 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr. 14 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). (3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften sind das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die jeweils im Inland geltende Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen. |
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