Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der WpHMV am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 der 3. WpHMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpHMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wertpapierkennummer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Wertpapier oder Derivat ist hinreichend, insbesondere durch Angabe von Art und Bezeichnung und Seriennummer, zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wertpapieren ist die Gattung anzugeben (Feld-Nr.: 30), Derivate sind nach Call, Put und Future zu unterscheiden (Feld-Nr.: 39).

(2) Die internationale Kennummer des gehandelten Wertpapiers oder Derivats ist anzugeben (Feld-Nr.: 31). Gibt es keine internationale Kennummer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wertpapierkennummer anzugeben; gibt es keine deutsche Wertpapierkennummer, ist eine sonstige nationale Kennummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Bei einer nationalen Kennummer ist der Staat, aus dem die Kennummer stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei Angabe einer deutschen Serien-Wertpapierkennummer ist auch die Stamm-Wertpapierkennummer anzugeben (Feld-Nr.: 34).

(3) Sofern bei
Derivaten eine Wertpapierkennummer nicht vorhanden ist, ist die Kennummer des Basisobjekts (Underlying-Instrument) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist zu kennzeichnen, mit welcher Art von Kennummer das Underlying-Instrument angegeben wird (Feld-Nr.: 40).

(Text neue Fassung)

(1) Das Finanzinstrument ist hinreichend, insbesondere durch Angabe von Art und Bezeichnung, zu beschreiben (Feld-Nr.: 30 und 35 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) 1 Die internationale Kennnummer des gehandelten Finanzinstruments ist anzugeben (Feld-Nr.: 31 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Gibt es keine internationale Kennnummer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wertpapierkennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33); gibt es keine deutsche Wertpapierkennnummer, ist eine sonstige nationale Kennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). 3 Bei einer nationalen Kennnummer ist der Staat, aus dem die Kennnummer stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 4 Werden Derivate gehandelt, ist entweder das Feld 'Internationale Kennnummer' (Feld-Nr.: 31) mit der kontraktspezifischen ISIN oder die Felder 'Kennzeichen der Gattungsart' (Feld-Nr.: 32) und 'nationale Kennnummer' (Feld-Nr.: 33) mit dem Produktcode des Derivates zu befüllen. 5 Für alle Arten von Derivaten sind zusätzlich anzugeben:

1. Art
des Derivats (Feld-Nr.: 39 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

2.
Art der Identifikation des Underlying (Feld-Nr.: 40 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

3. Identifikation des Underlying (Feld-Nr.: 41 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

4. Preismultiplikator (Feld-Nr.: 42 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

5. Währung des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 44 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

6. Basispreis der Option (Feld-Nr.: 45 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

7. Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46);

8. Fälligkeit des Derivats (Feld-Nr.: 47 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).


§ 4 Datum und Uhrzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung ist anzugeben (Feld-Nr.: 13).

(2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14); ist eine Angabe der Sekunden nicht möglich, so hat die Sekundenangabe mit "00" zu erfolgen. Eine Uhrzeit, die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssystem generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben werden, wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht.

(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das Datum oder die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die jeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.



(1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist anzugeben (Feld-Nr. 13 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr. 14 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften sind das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die jeweils im Inland geltende Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate




§ 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kontrakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preismultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).

(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Kurs (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben.

(3) Bei Optionen ist
der auf das gemeldete Geschäft bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handelswährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzugeben.



(1) 1 Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr. 25 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Es ist zu erläutern, auf welche Einheit, beispielsweise Stück oder Kontrakte, sich diese Menge bezieht (Feld-Nr. 24 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsen- oder sonstige Preis (Feld-Nr. 27 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) ist unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr. 36) und der Handelswährung (Feld-Nr. 26 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) anzugeben.

§ 6 Identifikation der Beteiligten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von der Clearstream Banking AG (CBAG) vergebene Identifikationsnummer anzuzeigen. Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.



(1) 1 Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS), den Bank Identifier Code nach ISO 9362 (BIC), den International Business Entity Identifier (IBEI) und die von der Gruppe Deutsche Börse vergebene interne Identifikationsnummer anzuzeigen. 2 Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Meldepflichtigen erhalten nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).

(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12).

(5) Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften, die sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depotinhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben (Feld-Nr.: 3). Die Angabe muss eine Identifikation des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu verwenden. In beiden Fällen ist auch ein von dem Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kennzeichnen. Die Meldepflichtigen haben den Depotinhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4). Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein.



(3) 1 Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).

(4) 1 Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kunde, Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Meldepflichtigen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 3 bis 12 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Für die Identifikation von nicht meldepflichtigen Beteiligten gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe freiwillig ist. 3 Meldepflichtige im Sinne dieses Absatzes sind abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 juristische und natürliche Personen, die der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

(5) 1 Die Meldepflichtigen haben bei Geschäften, die sie für einen selbst nicht meldepflichtigen Depotinhaber tätigen, die Art der Identifikation anzugeben (Feld-Nr.: 3). 2 Die Angabe muss eine Identifikation des Depotinhabers oder des Depots enthalten; die gewählte Art der Identifikation ist durchgängig zu verwenden. 3 In beiden Fällen ist auch ein von dem Depotinhaber abweichender Auftraggeber zu kennzeichnen. 4 Die Meldepflichtigen haben den Depotinhaber oder das Depot mit einer Ziffern- oder Buchstabenfolge zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 4). 5 Dabei muss eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Depotinhaber oder Depot gewährleistet sein.

§ 7 Angaben zum Handel


vorherige Änderung nächste Änderung

Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außerdem ist anzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22) sowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnummer des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft zugeteilt wurde (Feld-Nr.: 16).



1 Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). 2 Außerdem ist anzugeben, an welchem Handelsplatz das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) und gegebenenfalls in welchem Staat das Geschäft abgeschlossen worden ist (Feld-Nr.: 22).

§ 8 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts


Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);

2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um einen Verkauf handelt (Feld-Nr.: 17);

3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4. im Feld "Geschäftstyp" (Feld-Nr.: 18) ob eine Brutto- oder Nettoabrechnung, eine zusammengefaßte Meldung gemäß § 16 oder eine zugrundeliegende interessewahrende Order vorliegt; falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;

5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);

6. der Zinssatz des gehandelten Wertpapiers (Feld-Nr.: 37);

7. der Kalendertag der Endfälligkeit des Wertpapiers, bei Derivaten derjenige der Endfälligkeit des Underlying-Instruments (Feld-Nr.: 38);

8.
das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt abweichenden Kurs dient;

9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jeweiligen Version (Feld-Nr.: 43).




1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft, bei Teilgeschäften für dieses Teilgeschäft selbst vergebene, für den Meldepflichtigen und den Handelstag eindeutige interne Meldenummer (Feld-Nr. 15 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

2. ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder um einen Verkauf handelt (Feld-Nr. 17 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006);

3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr. 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr. 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);

4. im Feld „Geschäftstyp' (Feld-Nr. 18), ob es sich um einen Bruttopreis, eine zusammengefasste Meldung nach § 16 oder eine zugrunde liegende interessewahrende Order handelt; falls im jeweiligen Handelssystem ein Transaktionsschlüssel vorhanden ist, ist dieser anzugeben;

5. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr. 51).

§ 9 Kennzeichen für Geschäfte auf eigene Rechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigenbestand betroffen ist (Feld-Nr.: 19). Zudem ist anzugeben, ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt (Feld-Nr.: 20).



1 Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigenbestand betroffen ist (Feld-Nr. 19 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006). 2 Zudem ist anzugeben, ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt (Feld-Nr. 20 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

§ 10 Zusätzliche Angaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:

1. die laufende Nummer des Meldesatzes gemäß § 2 Abs. 2 (Feld-Nr.: 54);

2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes (Feld-Nr.: 53);

3.
die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);

4.
das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr.: 52).

Melder
im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat.

(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich anzugeben:

1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57),

2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).




1 Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:

1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr. 54);

2. die Angabe des Melders (Feld-Nr. 55);

3.
das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr. 52).

2 Melder
im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat.

§ 11 Fehlerhafte Mitteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48) zu melden. Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muß die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.



1 Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) zu melden. 2 Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muß die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. 3 Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Mitteilung über ein Zentralinstitut




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Sofern sich meldepflichtige Sparkassen und Kreditgenossenschaften zur Ausführung des Geschäftes in Wertpapieren oder Derivaten einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkreditinstituts bedienen, kann die Mitteilung durch das jeweilige Spitzeninstitut erfolgen. In der Mitteilung ist die jeweilige Sparkasse oder Kreditgenossenschaft als Meldepflichtige anzugeben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Befreiungen von der Mitteilungspflicht




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Geschäfte in solchen Derivaten, die keinen zumindest mittelbaren Wertpapierbezug haben, sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

(2) Geschäfte, die an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, sind nicht mitzuteilen, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht.



 

§ 18 Erstmalige Mitteilungs- und Anzeigepflicht


(1) Die Mitteilungen müssen erstmals für die nach dem 31. Dezember 1995 abgeschlossenen Geschäfte abgegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Erstmalige Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 1995 abzugeben.



(2) (aufgehoben)

Anlage


vorherige Änderung

(Anlageband zum BGBl. I 2003, Nr. 29 vom 2. Juli 2003, Seite 1 bis 48)



(Anlageband zum BGBl. I 2007, Nr. 66 vom 21. Dezember 2007)