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Änderung § 7 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 7 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Angaben zum Handel


(Text alte Fassung)

Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außerdem ist anzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22) sowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnummer des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft zugeteilt wurde (Feld-Nr.: 16).

(Text neue Fassung)

1 Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). 2 Außerdem ist anzugeben, an welchem Handelsplatz das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) und gegebenenfalls in welchem Staat das Geschäft abgeschlossen worden ist (Feld-Nr.: 22).