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Änderung § 10 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 10 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zusätzliche Angaben


(Text alte Fassung)

(1) Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:

1. die laufende Nummer des Meldesatzes gemäß § 2 Abs. 2 (Feld-Nr.: 54);

2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes (Feld-Nr.: 53);

3.
die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);

4.
das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr.: 52).

Melder
im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat.

(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich anzugeben:

1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57),

2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).


(Text neue Fassung)

1 Zusätzlich zu den in § 9 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:

1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr. 54);

2. die Angabe des Melders (Feld-Nr. 55);

3.
das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr. 52).

2 Melder
im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat.