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Änderung § 15 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 15 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 15 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Mitteilung über ein Zentralinstitut


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sofern sich meldepflichtige Sparkassen und Kreditgenossenschaften zur Ausführung des Geschäftes in Wertpapieren oder Derivaten einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkreditinstituts bedienen, kann die Mitteilung durch das jeweilige Spitzeninstitut erfolgen. In der Mitteilung ist die jeweilige Sparkasse oder Kreditgenossenschaft als Meldepflichtige anzugeben.



 

 
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