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Änderung § 18 WpHMV vom 01.01.2008

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§ 18 WpHMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 18 WpHMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Erstmalige Mitteilungs- und Anzeigepflicht


(1) Die Mitteilungen müssen erstmals für die nach dem 31. Dezember 1995 abgeschlossenen Geschäfte abgegeben werden.

(Text alte Fassung)

(2) Erstmalige Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 1995 abzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)