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§ 7 - Brunnenbauermeisterverordnung (BrbMstrV)
V. v. 14.10.2005 BGBl. I S. 3024; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-160 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7110-3-160 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
- Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
- Bohr-, Brunnenbau- und Betriebstechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bohrtechnische und bohrgerätetechnische sowie brunnenbauspezifische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Brunnenbauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Verfahren zur Probenentnahme unter Berücksichtigung geologischer Bedingungen beschreiben und bewerten sowie Geräte und Maschinen für Probenentnahme und Probenansprache bestimmen; Schichtenverzeichnisse erstellen,
- b)
- Bohrverfahren beschreiben und bewerten, insbesondere bei Bohrspülungen und beim Bohren in kontaminierten Bereichen; Bohrwerkzeuge bestimmen und Auswahl begründen,
- c)
- Geräte und Werkzeuge für den Brunnenbau, insbesondere für Bohr-, Spülungs- und Pumpentechnik, auswählen und Verwendungszweck begründen,
- d)
- Spezialtiefbaugeräte unter Berücksichtigung der Wasserhaltung und der Gründungsanforderungen auswählen und Verwendungszweck begründen,
- e)
- Ausbauarten und Ausbaumaterialien beurteilen und auswählen sowie die verschiedenen Arbeitsschritte bei dem Brunnenausbau, dem Entsenden, den Pumpversuchsarbeiten, der Regenerierung und Sanierung beschreiben,
- f)
- Grundlagen der Wasserversorgung, der Brunnendimensionierung, der Messstellennetze und der Wasseranalyse beschreiben und bewerten,
- g)
- Einsatz von Pumpen, Druckkesselanlagen, Kleinwasserwerken und Rohrleitungssystemen beschreiben,
- h)
- Rohrleitungspläne lesen, Einmess- und Entwurfsskizzen anfertigen; Bohrlochprofile, Brunnenausbaupläne und Abschlussbauwerke, auch rechnergestützt, zeichnen;
- 2.
- Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material und Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- h)
- Schadensaufnahme an Maschinen, Geräten und Bauwerken darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
- i)
- Vor- und Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 21 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 7 BrbMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 21 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BrbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BrbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BrbMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 21 MstrPrHwÄndV Änderung der Brunnenbauermeisterverordnung
... vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: „(6) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
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