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Änderung § 1 BDBOSG vom 10.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SIS-III-G am 10. Juni 2017 und Änderungshistorie des BDBOSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 1 BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung, Zweck, Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. 4 Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1. |
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin. |
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