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Synopse aller Änderungen des BDBOSG am 10.06.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juni 2017 durch Artikel 1 des 2. BDBOSGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BDBOSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Errichtung, Zweck, Sitz | |
(Text alte Fassung) § 2 Aufgabe, Nutzer der Bundesanstalt | (Text neue Fassung) § 2 Aufgaben |
§ 3 Organe § 4 Präsidentin oder Präsident § 5 Verwaltungsrat § 6 Satzung § 7 Verwaltungsabkommen § 8 Aufsicht § 9 Zweckvermögen, Finanzierung § 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung § 11 Buchführung, Jahresabschluss § 12 Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts § 13 Beamtinnen und Beamte § 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende § 15 Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung § 15a Zertifizierung von Endgeräten § 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren § 15c Testplattform § 16 Internationale Zusammenarbeit § 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges | |
§ 18 Übergangsvorschriften § 19 Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes | § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) |
§ 20 Inkrafttreten | |
§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz | |
(1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. | (1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. 4 Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind. |
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin. | |
§ 2 Aufgabe, Nutzer der Bundesanstalt | § 2 Aufgaben |
(1) 1 Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. 2 Sie nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 3 Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfügung stehen sowie, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. 4 Die Richtlinie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Nutzer) fest. | (1) 1 Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. 2 Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen. 3 Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 4 Der Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfügung stehen sowie, nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. 5 Die Richtlinie nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Nutzer) fest. |
(2) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS. (3) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen. (4) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Beschränkung der Haftung von beauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund der Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk BOS treffen. | |
§ 5 Verwaltungsrat | |
(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Er überwacht die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 3 Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt. 4 Näheres regelt die Satzung. 5 Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten. | (1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 zuständig ist. 2 Er überwacht insoweit die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 3 Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt, soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 betroffen sein können, sowie bei der Übertragung von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2. 4 Näheres regelt die Satzung. 5 Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten. |
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) 1 Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. 2 Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. 3 Die Stimmverteilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. 4 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds. (4) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. 2 Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3 Für die Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. (5) 1 Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen. 2 Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds. (6) 1 Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. 2 Hierfür gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. | |
§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung | |
1 Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2 Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3 Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7. | 1 Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2 Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3 Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7. 4 Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der Verwaltungszuständigkeit. |
§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung | |
(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der - einen Erfolgsplan, - einen Investitions- und Finanzplan, - eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie - eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben | |
umfasst. 2 Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung. (2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. | umfasst. 2 Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus. 3 Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung. (2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. 2 Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. |
§ 11 Buchführung, Jahresabschluss | |
(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. | |
(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. | (3) 1 Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. 2 Das Bundesministerium des Innern stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. |
(4) 1 Näheres regelt die Satzung. 2 § 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. | |
§ 18 Übergangsvorschriften | § 18 (aufgehoben) |
(1) Nach der Errichtung der Bundesanstalt finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesanstalt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern wahrgenommen. (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesanstalt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. (4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums des Innern und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen. (5) Eine vorläufige Satzung für die Bundesanstalt erlässt das Bundesministerium des Innern durch Organisationserlass, der im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wird. Sie soll nur die zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Bundesanstalt erforderlichen Regelungen enthalten. Für das restliche Geschäftsjahr, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlässt das Bundesministerium des Innern einen vorläufigen Wirtschaftsplan. | |
§ 19 Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes | § 19 (aufgehoben) |
In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe B 5 nach der Amtsbezeichnung Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik' die Amtsbezeichnung Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' eingefügt. |
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