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Änderung § 18 BDBOSG vom 10.06.2017

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§ 18 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 18 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes


vorherige Änderung

(1) Nach der Errichtung der Bundesanstalt finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesanstalt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für
die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesanstalt.

(3) Die Absätze
1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

(4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten
des Bundesministeriums des Innern und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen.

(5) Eine vorläufige Satzung für
die Bundesanstalt erlässt das Bundesministerium des Innern durch Organisationserlass, der im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wird. Sie soll nur die zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Bundesanstalt erforderlichen Regelungen enthalten. Für das restliche Geschäftsjahr, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlässt das Bundesministerium des Innern einen vorläufigen Wirtschaftsplan.



Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.