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Änderung § 15c BDBOSG vom 15.08.2013
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§ 15c BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 15c BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15c Testplattform | |
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. | (Text neue Fassung) (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. |
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