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Änderung § 5 BDBOSG vom 05.04.2017

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§ 5 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 5 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltungsrat


(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Er überwacht die Geschäftsführung durch die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 3 Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt. 4 Näheres regelt die Satzung. 5 Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1 Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. 2 Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. 3 Die Stimmverteilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. 4 Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds.

(4) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. 2 Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3 Für die Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen. 2 Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen. 2 Eine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds.

(6) 1 Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. 2 Hierfür gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)