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Änderung § 1 BDBOSG vom 10.06.2017
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§ 1 BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 1 BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung, Zweck, Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben' (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). 3 Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. 4 Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind. |
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7343/al61388-0.htm