Tools:
Update via:
Änderung § 9 BDBOSG vom 10.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BDBOSG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BDBOSGÄndG am 10. Juni 2017 und Änderungshistorie des BDBOSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 BDBOSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung | § 9 BDBOSG n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Zweckvermögen, Finanzierung | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2 Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3 Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7. | (Text neue Fassung) 1 Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2 Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3 Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7. 4 Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der Verwaltungszuständigkeit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7343/al61391-0.htm