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Änderung § 19 BDBOSG vom 26.11.2019

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§ 19 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 19 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. 2 Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig:

1. zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern und

2. zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeitsmanagement im Rahmen der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung im Digitalfunk BOS.

(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.

(3) 1 Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten:

1. zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,

2. zur Optimierung von Netzkapazitäten,

3. zur Verbesserung der Funkqualität und

4. zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.

2 Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außerhalb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu anonymisieren. 3 Im Übrigen ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.

(4) 1 Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. 2 Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. 3 Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. 4 In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. 5 Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

(heute geltende Fassung)