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§ 15 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen



1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschritten werden.



 
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Frühere Fassungen von § 15 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.04.2016Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 14.04.2016 BGBl. I S. 758

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 758
Artikel 1 6. TierSchNutztVÄndV
... Satz 1 Nummer 1," ersetzt. 4. § 13b wird aufgehoben. 5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 13 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... acht Stunden" das Wort „ununterbrochen" eingefügt. 5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Anforderungen an das ...